Sitzung: 21.12.2017 Stadtrat Münstermaifeld
Beschluss: ungeändert Stimmenmehrheit beschlossen
Das Gremium versagt die Einvernehmen nach § 36 BauGB und gemäß § 15 der Satzung über die Erhaltung und Gestaltung von Bau und sonstigen Anlagen in der Stadt Münstermaifeld zur Bauvoranfrage bezüglich der Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Gemarkung Münstermaifeld, Flur 10, Nr. 241/3.
Die Verwaltung wird gebeten, entsprechend dem Sachverhalt beschrieben, weitere Gespräche mit den Antragstellern zu führen, da grundsätzlich die Bebauung des o. g. Grundstückes und damit die Revitalisierung des Innenbereichs durch eine junge Familie begrüßt wird.
oder
Das Gremium erteilt die Einvernehmen nach § 36 BauGB und gemäß § 15 der Satzung über die Erhaltung und Gestaltung von Bau und sonstigen Anlagen in der Stadt Münstermaifeld zur Bauvoranfrage bezüglich der Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Gemarkung Münstermaifeld, Flur 10, Nr. 241/3.
Von den Festsetzungen der Satzung über die Erhaltung und Gestaltung von Bau und sonstigen Anlagen wird gemäß § 16 der Satzung befreit:
Die Platzierung des Gebäudes muss nicht parallel zur Straße erfolgen (§ 3)
Das Dach am Erker und an der Eingangsüberdachung kann in Abweichung von § 6 als Flachdach errichtet werden.
Das Grundstück muss in Abweichung von § 13 nicht eingefriedet werden.
Auf
die Unterteilung der Fenster mit Sprossen wird verzichtet (§ 9).
Das
Garagentor muss in Abweichung von § 9 nicht aus Holz hergestellt oder mit einer
Holzverbretterung versehen sein.
Die
Fenster können stehend oder liegend ausgebildet werden (§ 9).
Das
Gargendach darf in Abweichung von § 6 eine Dachneigung von unter 35° aufweisen.
Das
Dach kann in Abweichung von § 7 in anthraziten Dachziegeln/-steinen anstatt
Schiefer oder schieferfarbiger Kunstschiefer gedeckt werden.
Ein
Dachüberstand wird beim Neubau nicht gefordert (§ 7)
Die
Voltaikanlage sollte gem. § 7 von der öffentlichen Verkehrsfläche nicht
einsehbar sein.