Beschluss: ungeändert einstimmig beschlossen

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat schlägt gemäß § 40 Abs. 2 GemO folgende Person/en zur Wahl der / des Ersten Beigeordneten vor:

 

Helga Fürst

 

 

Ergebnis der Wahl des ersten Wahlgangs:

 

Zahl der abgegebenen Stimmzettel       10

 

Zahl der ungültigen Stimmzettel        0

 

Zahl der Stimmenthaltungen             1

 

Demnach gültige Stimmzettel            9

 

Von den gültigen Stimmen entfallen auf

 

A: Bei einem Kandidaten

 

 

Helga Fürst        9 Ja-Stimmen       0 Nein-Stimmen

 

Der Vorsitzende stellt das Wahlergebnis fest und gibt in der Sitzung bekannt, dass Frau Helga Fürst zur Ersten Beigeordneten gewählt wurde.

 

Die Gewählte erklärt, dass die Wahl angenommen wird.

 

Sollte die derzeitige weitere Beigeordnete Helga Fürst zur Ersten Beigeordneten gewählt worden sein, erfolgt eine Neuwahl der / des weiteren Beigeordneten.

 

 

Der Ortsgemeinderat schlägt gemäß § 40 Abs. 2 GemO folgende Person/en zur Wahl der / des weiteren Beigeordneten (2. Beigeordneten) vor:

 

 

Oliver Stenz

 

 

Ergebnis der Wahl des ersten Wahlgangs:

 

Zahl der abgegebenen Stimmzettel      10

 

Zahl der ungültigen Stimmzettel       0

 

Zahl der Stimmenthaltungen            3

 

Demnach gültige Stimmzettel           7

 

Von den gültigen Stimmen entfallen auf

 

A: Bei einem Kandidaten

 

 

Oliver Stenz       6 Ja-Stimmen       1 Nein-Stimmen

 

Der Vorsitzende stellt das Wahlergebnis fest und gibt in der Sitzung bekannt, dass Herr Oliver Stenz zum weiteren Beigeordneten (2. Beigeordneten) gewählt wurde.

 

Der Gewählte erklärt, dass die Wahl angenommen wird.

 

 

Die Erste Beigeordnete Frau Helga Fürst wird gemäß § 54 GemO i. V. m. VV Nr. 2 zu § 54 GemO vom Ortsbürgermeister ernannt und in das Amt eingeführt. Bei Wiederwahl entfallen Vereidigung und Amtseinführung (§ 54 Abs. 1 GemO).

 

Der weitere Beigeordnete (2. Beigeordnete) Herr Oliver Stenz wird gemäß § 54 GemO i. V. m. VV Nr. 2 zu § 54 GemO vom Ortsbürgermeister ernannt und in das Amt eingeführt. Bei Wiederwahl entfallen Vereidigung und Amtseinführung (§ 54 Abs. 1 GemO).