Sitzung: 11.09.2023 Ortsgemeinderat Gierschnach
Beschluss: ungeändert einstimmig beschlossen
Sachverhalt:
Nach § 53 Abs. 1 der
Gemeindeordnung wird die/der Ortsbürgermeister/in grundsätzlich von den Bürgern
der Gemeinde in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl
gewählt. Ist zur Wahl der/des Ortsbürgermeister/in keine gültige Bewerbung
eingereicht worden, so findet die Wahl nicht statt und die/der
Ortsbürgermeister/in wird vom Gemeinderat gewählt (§ 53 Abs. 2
GemO).
In der Ortsgemeinde
Gierschnach ist keine Bewerbung für die Wahl der/des Ortsbürgermeister/in am
10.09.2023 eingereicht worden. Daher wird die/der Ortsbürgermeister/in gemäß
§ 53 Abs. 2 GemO vom Gemeinderat gewählt. Die Wahl findet
nach den Bestimmungen des § 40 GemO in öffentlicher Sitzung durch
Stimmzettel in geheimer Abstimmung statt.
Das Gremium schlägt gemäß
§ 40 Abs. 2 GemO folgende Person zur Wahl des Ortsbürgermeisters vor:
-
Matthias
Hörsch
Ergebnis der Wahl:
Zahl der abgegebenen Stimmzettel: 5
Zahl der ungültigen
Stimmzettel: 0
Zahl der
Stimmenthaltungen: 0
Demnach gültige
Stimmzettel: 5
Von den gültigen Stimmen sind
A. Bei einem Kandidaten:
5 Ja-Stimmen 0 Nein-Stimmen
Sind mehr als zwei
Personen zur Wahl angetreten und entfallen nicht mehr als die Hälfte der
abgegebenen Stimmen auf einen Bewerber, findet eine Stichwahl zwischen den zwei
Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.
Der Erste Beigeordnete stellt das
Wahlergebnis fest und gibt in der Sitzung bekannt, dass Matthias Hörsch
zum Ortsbürgermeister gewählt worden ist.
Der Gewählte erklärt, dass
er die Wahl annimmt. Sollte der Gewählte auch gewähltes Ratsmitglied sein, so
verliert er damit aufgrund der Unvereinbarkeit von Amt und Mandat die
Eigenschaft als Ratsmitglied nach § 5 Abs. 4 Kommunalwahlgesetz (KWG).