Beschluss: ungeändert einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

Sollte bei der Wahl des Ortsbürgermeisters der derzeitige Erste Beigeordnete zum Ortsbürgermeister gewählt werden, ist eine Neuwahl des/der Beigeordneten notwendig. Die Wahl findet ansonsten nicht statt. Die Ortsgemeinde hat gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 GemO einen oder zwei Beigeordnete. In Gemeinden mit bis zu 25.000 Einwohnern kann die Hauptsatzung vorsehen, dass die Zahl der Beigeordneten auf drei erhöht wird. In der Hauptsatzung der Gemeinde Gierschnach ist geregelt, dass die Gemeinde einen Beigeordneten hat.

 

Der Erste Beigeordnete ist der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters bei dessen Verhinderung (Vertreter im Verhinderungsfall).

 

Die Wahl der/des ehrenamtlichen Beigeordneten erfolgt gemäß § 40 Abs. 5 HS. 1 GemO in öffentlicher Sitzung durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung.

 

Nach § 36 Abs. 3 Nr. 1 GemO ruht das Stimmrecht des Bürgermeisters, der nicht gewähltes Ratsmitglied ist, bei Wahlen. Er hat dennoch das Recht Kandidaten für die Wahl vorzuschlagen.

 

Es wird gemäß § 40 Abs. 2 GemO folgende Person zur Wahl des Ersten Beigeordneten vorgeschlagen:

 

-          Herr Werner Port

 

Ergebnis der Wahl:

 

Zahl der abgegebenen Stimmzettel:  5

 

Zahl der ungültigen Stimmzettel:   0

 

Zahl der Stimmenthaltungen:        0

 

Demnach gültige Stimmzettel:       5

 

Von den gültigen Stimmen entfallen auf

 

A. Bei einem Kandidaten:

 

5 Ja-Stimmen        0 Nein-Stimmen

 

 

Sind mehr als zwei Personen zur Wahl angetreten und entfallen nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf einen Bewerber, findet eine Stichwahl zwischen den zwei Bewerben mit den meisten Stimmen statt.

 

Der Vorsitzende stellt das Wahlergebnis fest und gibt in der Sitzung bekannt, dass Herr Werner Port zum Ersten Beigeordneten gewählt worden ist.

 

Der Gewählte erklärt, dass er die Wahl annimmt.

 

Der Erste Beigeordnete, Herr Werner Port, wird gemäß § 54 GemO i. V. m. VV Nr. 2 zu § 54 GemO vom Ortsbürgermeister ernannt und in sein Amt eingeführt. Bei Wiederwahl entfallen Vereidigung und Amtseinführung (§ 54 Abs. 1 GemO).

 

Der Ortsbürgermeister überreicht dem gewählten Ersten Beigeordneten, Herr Werner Port, die Ernennungsurkunde mit folgendem Wortlaut:

 

“Ernennungsurkunde

Im Namen der Ortsgemeinde Gierschnach

 

wird

Herr Werner Port

 

unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter für die Zeit der Wahlperiode des am 26. Mai 2019 gewählten Gemeinderates

zum

Ersten Beigeordneten

ernannt.

Die Amtszeit verlängert sich um die Zeit, für die das Amt nach den Vorschriften der Gemeindeordnung bis zur Einführung des Nachfolgers weitergeführt wird.

56294 Gierschnach, 11.09.2023

Siegel”.