Beschluss: geändert Stimmenmehrheit beschlossen

Etwaige Anträge:

Es wird beantragt, die weiteren Beschlüsse nach § 40 Abs. 1 GemO in geheimer Abstimmung durchzuführen.

 

11 Ja-Stimmen

 3 Nein-Stimmen

 

Beschlussvorschlag 1:

Das Gremium bildet einen Auszählvorstand für die geheime Abstimmung:

 

Peter Geisen und Markus Atzor

 

Beschluss:

 

 

Abstimmungsergebnis

 

 

 

 

Gremium

einst.

mehrh.

ja

nein

Enth.

wie Beschlussv.

abw. Beschluss

z. K.

OGR Mertloch

X

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

An der Beratung und Beschlussfassung nahm nicht teil:

Ausschließungsgrund

 

 

 

 

Beschlussvorschlag 2:

Das Gremium beschließt, für den beiliegend abgegrenzten Geltungsbereich den Bebauungsplan „Auf dem kleinen Dämmchen“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB aufzustellen.

 

Etwaige Anträge: ./.

 

Beschluss:

 

 

Abstimmungsergebnis

 

 

 

 

Gremium

einst.

mehrh.

ja

nein

Enth.

wie Beschlussv.

abw. Beschluss

z. K.

OGR Mertloch

 

 

6

6

2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

An der Beratung und Beschlussfassung nahm nicht teil:

Ausschließungsgrund

 

 

 

Der Bebauungsplan wird nicht aufgestellt.

 

 

Beschlussvorschlag 3:

Das Gremium beschließt, den Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13b BauGB

durchzuführen.

 

Etwaige Anträge:

 

Abweichender Beschluss:

 

 

Abstimmungsergebnis

 

 

 

 

Gremium

einst.

mehrh.

ja

nein

Enth.

wie Beschlussv.

abw. Beschluss

z. K.

OGR Mertloch

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

An der Beratung und Beschlussfassung nahm nicht teil:

Ausschließungsgrund

 

 

 

 

Beschlussvorschlag 4:

Das Gremium beschließt, die Karst Ingenieure GmbH, Nörtershausen, mit der Bebauungsplanung zu beauftragen.

 

Etwaige Anträge:

 

Abweichender Beschluss:

 


 

Abstimmungsergebnis

 

 

 

 

Gremium

einst.

mehrh.

ja

nein

Enth.

wie Beschlussv.

abw. Beschluss

z. K.

OGR Mertloch

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

An der Beratung und Beschlussfassung nahm nicht teil:

Ausschließungsgrund