Beschluss: ungeändert einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

Nach § 53 Abs. 1 der Gemeindeordnung wird die/der Ortsbürgermeister/in grundsätzlich von den Bürgern der Gemeinde in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl gewählt. Ist zur Wahl der/des Ortsbürgermeister/in keine gültige Bewerbung eingereicht worden, so findet die Wahl nicht statt und die/der Ortsbürgermeister/in wird vom Gemeinderat gewählt (§ 53 Abs. 2 GemO).

 

In der Ortsgemeinde Gierschnach ist keine Bewerbung für die Wahl der/des Ortsbürgermeister/in am 10.09.2023 eingereicht worden. Daher wird die/der Ortsbürgermeister/in gemäß § 53 Abs. 2 GemO vom Gemeinderat gewählt. Die Wahl findet nach den Bestimmungen des § 40 GemO in öffentlicher Sitzung durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung statt.

 

Das Gremium schlägt gemäß § 40 Abs. 2 GemO folgende Person zur Wahl des Ortsbürgermeisters vor:

 

-          Matthias Hörsch

 

 

Ergebnis der Wahl:

 

Zahl der abgegebenen Stimmzettel:       5

 

Zahl der ungültigen Stimmzettel:        0

 

Zahl der Stimmenthaltungen:             0

 

Demnach gültige Stimmzettel:            5

 

 

Von den gültigen Stimmen sind

 

A. Bei einem Kandidaten:

 

5 Ja-Stimmen        0 Nein-Stimmen

 

 

Sind mehr als zwei Personen zur Wahl angetreten und entfallen nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf einen Bewerber, findet eine Stichwahl zwischen den zwei Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.

 

Der Erste Beigeordnete stellt das Wahlergebnis fest und gibt in der Sitzung bekannt, dass Matthias Hörsch zum Ortsbürgermeister gewählt worden ist.

 

Der Gewählte erklärt, dass er die Wahl annimmt. Sollte der Gewählte auch gewähltes Ratsmitglied sein, so verliert er damit aufgrund der Unvereinbarkeit von Amt und Mandat die Eigenschaft als Ratsmitglied nach § 5 Abs. 4 Kommunalwahlgesetz (KWG).