Sitzung: 11.09.2023 Ortsgemeinderat Gierschnach
Beschluss: ungeändert einstimmig beschlossen
Sachverhalt:
Sollte bei der Wahl des
Ortsbürgermeisters der derzeitige Erste Beigeordnete zum Ortsbürgermeister
gewählt werden, ist eine Neuwahl des/der Beigeordneten notwendig. Die Wahl
findet ansonsten nicht statt. Die Ortsgemeinde hat gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1
GemO einen oder zwei Beigeordnete. In Gemeinden mit bis zu 25.000 Einwohnern
kann die Hauptsatzung vorsehen, dass die Zahl der Beigeordneten auf drei erhöht
wird. In der Hauptsatzung der Gemeinde Gierschnach ist geregelt, dass die
Gemeinde einen Beigeordneten hat.
Der Erste Beigeordnete ist
der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters bei dessen Verhinderung (Vertreter
im Verhinderungsfall).
Die Wahl der/des
ehrenamtlichen Beigeordneten erfolgt gemäß § 40 Abs. 5 HS. 1 GemO in
öffentlicher Sitzung durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung.
Nach § 36 Abs. 3 Nr. 1
GemO ruht das Stimmrecht des Bürgermeisters, der nicht gewähltes Ratsmitglied
ist, bei Wahlen. Er hat dennoch das Recht Kandidaten für die Wahl
vorzuschlagen.
Es wird gemäß § 40 Abs. 2
GemO folgende Person zur Wahl des Ersten Beigeordneten vorgeschlagen:
-
Herr
Werner Port
Ergebnis der Wahl:
Zahl der abgegebenen
Stimmzettel: 5
Zahl der ungültigen
Stimmzettel: 0
Zahl der
Stimmenthaltungen: 0
Demnach gültige
Stimmzettel: 5
Von den gültigen
Stimmen entfallen auf
A. Bei einem Kandidaten:
5 Ja-Stimmen 0 Nein-Stimmen
Sind mehr als zwei
Personen zur Wahl angetreten und entfallen nicht mehr als die Hälfte der
abgegebenen Stimmen auf einen Bewerber, findet eine Stichwahl zwischen den zwei
Bewerben mit den meisten Stimmen statt.
Der Vorsitzende stellt das
Wahlergebnis fest und gibt in der Sitzung bekannt, dass Herr Werner Port zum Ersten Beigeordneten
gewählt worden ist.
Der Gewählte erklärt, dass
er die Wahl annimmt.
Der Erste Beigeordnete,
Herr Werner Port, wird gemäß § 54 GemO i. V. m. VV Nr. 2 zu
§ 54 GemO vom Ortsbürgermeister ernannt und in sein Amt eingeführt.
Bei Wiederwahl entfallen Vereidigung und Amtseinführung (§ 54 Abs. 1 GemO).
Der Ortsbürgermeister
überreicht dem gewählten Ersten Beigeordneten, Herr Werner Port, die
Ernennungsurkunde mit folgendem Wortlaut:
“Ernennungsurkunde
Im
Namen der Ortsgemeinde Gierschnach
wird
Herr
Werner Port
unter
Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter für die Zeit der Wahlperiode
des am 26. Mai 2019 gewählten Gemeinderates
zum
Ersten
Beigeordneten
ernannt.
Die
Amtszeit verlängert sich um die Zeit, für die das Amt nach den Vorschriften der
Gemeindeordnung bis zur Einführung des Nachfolgers weitergeführt wird.
56294
Gierschnach, 11.09.2023
Siegel”.